1.Name und Sitz
Unter dem Namen „NO E WILI-Verein“ besteht seit dem 19. November 1981 ein Verein im Sinne des Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Stein am Rhein.
2. Ziel und Zweck
Der NO E WILI-Verein widmet sich ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken.
Er bezweckt die periodische Aufführung des Freilichtspiels „NO E WILI“. Es wurde bis jetzt 1924, 1930, 1957, 1986, 1991, 1998, 2007 und 2016 aufgeführt. In der Zwischenzeit pflegt der Verein das Theaterspielen als Beitrags zur Förderung des kulturellen Lebens in Stein am Rhein, an denen seine Mitglieder – aber auch Nichtmitglieder – die Ausführenden sind. Es soll der Jugend in Stein am Rhein hierdurch eine weitere Möglichkeit der persönlichen Entfaltung gegeben werden.
In zweiter Linie versteht sich der NO E WILI-Verein als Kulturförderer, indem er Veranstaltungen in Stein am Rhein unterstützen kann, die als Anregung zum Selbertun auf musischem Gebiet gelten können.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist die Einzelmitgliedschaft. Mitglied des NO E WILI-Vereins können Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind sowie sich zur aktiven Unterstützung des Vereinslebens verpflichten.
Anträge auf Aufnahme von nicht volljährigen Personen sind durch einen Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 30.-.
Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich; er erfolgt durch Mitteilung an den Präsidenten. Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung wegen grober Zuwiderhandlung gegen die Statuten, ferner automatisch bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
a) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Revisorenberichtes
- Entlastung des Vorstands und der Revisoren
- Beschlusserfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
- Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Tätigkeitsprogrammes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages für ein Jahr und Beschlussfassung über das Jahresbudget
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandmitglieder und der Revisioren
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss es Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag eines Rechnungsrevisors einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich und durch Aushang im NO E WILI-Kasten einberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen und unter Angabe der Traktanden. Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
An der Mitgliederversammlung wird nur über traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst. Die Mitgliederversammlung beschliesst in der Regel in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr der Anwesenden. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Für Beschlüsse über die Verwendung von Teilen des Vereinsvermögens sind die Stimmen von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder nötig.
b) Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
- Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
- Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
- Aufnahme von Mitgliedern, automatischer Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und drei Beisitzern. Wenn immer möglich sollte ein Vorstandsmitglied Mitglied des Stadtrates sein.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern midestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten, und dem Vizepräsidenten oder dem Kassier.
c) Rechnungsrevisoren
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand. Sie können auch die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren zwei Revisoren sowie einen Ersatzrevisor. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Revisoren sein.
5. Entschädigung
Vorstands- und Vereinsmitglieder verrichten ihre Tätigkeiten ehrenamtlich Es wird hierfür keine Entschädigung ausgerichtet.
Umfasst die Vereinstätigkeit aber Aktivitäten mit ganzjähriger Präsenz, wie z.B. Materialverwaltung und –ausleihe, kann eine Entschädigung gezahlt werden.
6. Vereinsvermögen und Haftung
Das Vereinsvermögen bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und aus den Ergebnissen der Vereinsrechnung sowie der Theateraufführungen. Er kann auch andere Zuwendungen entgegen nehmen (z.B. Schenkungen, Vermächtnisse etc.).
Das Vermögen kann bei Aufführungen grossen Ausmasses zum Zweck der Vorfinanzierung und der teilweise oder ganzen Defizitdeckung herangezogen werden. Es soll nach dem Anlass nach Möglichkeiten wieder auf die vorherige Höhe gebracht werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung eines einzelnen Mitgliedes ist auf den Mitgliederbeitrag beschränkt.
7. Archiv
Sämtliche Vereinsakten, Protokolle und Spielunterlage werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Die Pflege obliegt dem Aktuar. Er kann die Aufgabe auch an ein interessiertes Mitglied des Vereins delegieren.
8. Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Änderungsvorschläge müssen mit der Einladung zur Versammlung bekannt gemacht werden.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Zum Auflösungsbeschluss sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.
Das Vermögen darf weder verkauft noch verteilt werden, sondern ist dem Stadtrat von Stein am Rhein zu treuen Händen zu übergeben. Das Vermögen ist einem sich später bildenden Verein oder einer anderen Organisation mit derselben Zweckbestimmung zu übergeben, werde diesen Artikel unverändert in die Statuten aufnimmt.
Sollte innerhalb von 25 Jahren nach Auflösung kein entsprechenden Nachfolgeverein gegründet woeden, so fällt das ganze Vermögen der Stadt Stein am Rhein zu, die es jedoch nur zu einem Zwecke verwenden darf, der dem ursprünglichen Vereinszweck ähnlich ist.
Dieser Artikel kann nicht revidiert werden.
10. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung von 18.03.2017 genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten und Ergänzungen.